2.3.4. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 389 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil des Bundesgerichts 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Diesfalls gelten selbstverständlich die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe weiterhin.