2.3.3. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann ebenfalls nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bezüglich des Kindeswillens ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen, bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil pflegen möchte (Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2).