Insgesamt sei dieses Gebaren nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, womit das mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) festgelegte aufbauende Besuchsrecht nicht beibehalten werden könne. Da ein vollständiger Kontaktabbruch ebenfalls nicht dem Kindeswohl entspreche, seien stattdessen Erinnerungskontakte zu -7-