1.2.2. In seiner Beschwerdeschrift begehrt der Beschwerdeführer zusätzlich die Korrektur des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Juni 2023, wonach die Eingabe vom 8. Mai 2023 – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – innert Frist erfolgt sei (Beschwerde, S. 11 f.). Dieser Aspekt hat -6- indes weder in das Dispositiv des angefochtenen Entscheids noch in die Beschwerdeanträge Eingang gefunden und kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.