1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde gegen das Besuchsrecht, die Beistandschaft sowie die Person des Bestands richtet (vgl. die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 2. November 2023), ist auf diese einzutreten.