3.2. Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Postaufgabe: 27. November 2023) verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.3. Die Mutter und der Beistand liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: