2.2. Die für den Betroffenen mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 23. November 2020 (KEKV.2020.27) errichtete Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit angepasstem Aufgabenkatalog weitergeführt. Die Aufgaben lauten neu wie folgt: