1.4. Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht – nach problemloser Umsetzung der dritten Phase – bleibt, unter Berücksichtigung des Kindswohls, der freien Vereinbarung der Kindseltern überlassen, wobei der Beistand (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 nachfolgend) unterstützend beigezogen werden kann. Auf die Arbeitszeit des Kindsvaters (Arbeit am Sonntag) ist dabei Rücksicht zu nehmen. 2. Für den Betroffenen wird per Entscheiddatum eine Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit den Aufgaben, -3-