1.2. Der Kindsvater wird überdies berechtigt erklärt, jährlich drei Wochen Ferien mit dem Betroffenen zu verbringen, jeweils auf eigene Kosten. 1.3. Die Aufteilung der Feiertage und den Zeitpunkt der Ferien sind durch die Kindseltern mit der Unterstützung des Beistandes zu regeln (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 nachfolgend).