" 3. Die Beiständin wird aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2024 einen Verlaufsbericht zum Kontaktrecht zwischen der Betroffene und ihrem Vater einzureichen." 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO. - 19 - 4. Dem Vater wird keine Parteientschädigung zugesprochen.