1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, […], zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Familiengerichts Baden vom 2. Mai 2023 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: