Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % nach Massgabe von § 13 Abs. 1 AnwT und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (die Leistungen wurden vor dem 1. Januar 2024 erbracht) ergibt sich ein Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'396.10. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung dieser Entschädigung zu verpflichten, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: