5.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 5.3. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdebeilage 7 sowie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. November 2023) ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen.