Die Missachtung der Therapie hat allerdings zur Folge, dass dem Vater im Hinblick auf das Kindeswohl vorerst nur ein sehr eingeschränktes Besuchsrecht gewährt werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). Eine unmittelbare Gefährdung bei ausbleibender respektiver unbekannter Therapie ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb sich auch aus diesem Grund eine entsprechende Weisung erübrigt. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde vom 31. Oktober 2023 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.