273 ZGB). Es handelt sich bei der Anordnung einer entsprechenden Massnahme um keine Sanktion, sondern sie hat einzig zum Ziel, der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen (BREITSCHMID, in: in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 4 zu Art. 307 ZGB). Behördliche Massnahmen kommen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Abs. 2 ZGB) grundsätzlich nur subsidiär zur Anwendung und müssen jeweils geeignet, d.h. tauglich, zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung sein (CATIENI/BLUM, in: Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.22 und 15.24).