4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz habe nicht begründet, wieso die vorgenannte Weisung weggefallen sei. Sie stelle dabei einzig auf den zu einer völlig willkürlichen Zeit eingereichten Arztbericht vom med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022 ab, der sich weder zu der Anzahl Therapiesitzungen für die gezogenen Schlüsse noch zur künftigen Behandlung äussere. Die Vorinstanz würde diese ärztliche Beurteilung kritiklos ohne Nachfrage übernehmen.