Sollten sich weiterhin Defizite betreffend die Empathiefähigkeit oder den altersgerechten Umgang mit der Betroffenen zeigen, könne jederzeit eine neue Weisung, ggf. unter Strafandrohung, ausgesprochen werden. Durch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sei zudem gewährleistet, dass die Besuche in einem geschützten Rahmen stattfinden und eine entsprechende Meldung gemacht werden würde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.3).