4.2. 4.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird betreffend die Aufhebung der vorgenannten Weisung ausgeführt, dass diese vom Vater nur mangelhaft umgesetzt worden sei. Mangels Kooperation dessen sei unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit der Massnahme davon abzusehen, den Vater unter Androhung von Vollstreckungsmassnahmen aufzufordern, die Therapie weisungsgemäss umzusetzen. Sollten sich weiterhin Defizite betreffend die Empathiefähigkeit oder den altersgerechten Umgang mit der Betroffenen zeigen, könne jederzeit eine neue Weisung, ggf. unter Strafandrohung, ausgesprochen werden.