3.3. Die Vorinstanz wies die Beiständin mit Dispositiv-Ziff. 3 an, bis zum 31. Dezember 2023, d.h. knapp acht Monate nach dem Entscheid, einen Verlaufsbericht zum Kontaktrecht zwischen der Betroffenen und ihrem Vater einzureichen. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 2 und 3.2) ist an der Berichterstattung durch die Beiständin festzuhalten. Da das Besuchsrecht aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB) noch nicht ausgeübt werden konnte, ist die angesetzte Frist von Amtes wegen bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern.