Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Soweit sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung des Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter einigen, ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts die Ernennung eines Beistandes gem. Art. 308 Abs. 2 verbunden (SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 273).