Allein aus dem Arztbericht von med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022 kann nicht abgeleitet werden, dass der Vater von seinen Beschwerden geheilt und entsprechend nicht mehr therapiebedürftig wäre. Zudem vermag ein einfacher Arztbericht ohnehin ein umfassendes Gutachten nicht zu widerlegen. Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend das Besuchsrecht des Vaters nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Neben dem eingeräumten begleiteten Besuchsrecht des Vaters rügt die Beschwerdeführerin ebenfalls die damit verbundenen neuen Aufgabenbereiche der Beistandschaft gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids.