Es ist für die Entwicklung der Betroffenen wichtig, dass sie mit ihrem Vater zumindest in einem minimalen Kontakt steht, weshalb das von der Vorinstanz gewährte begleitete Besuchsrecht zu schützen ist. Die Ausgestaltung als begleitetes Besuchsrecht garantiert sodann, dass der Kontakt in einem geschützten Umfeld erfolgt, womit allfälligen Ängsten der Beschwerdeführerin begegnet und bei einem nicht dem Kindeswohl entsprechenden Umgang des Vaters sofort reagiert werden kann. Diese Kontrolle der Massnahme wird zusätzlich über die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beiständin gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 2. Mai 2023 gewährleistet (s. dazu nachfolgend E. 3).