Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die Betroffene aufgrund ihres Alters von 9.5 Jahren noch nicht in der Lage ist, sich einen entsprechenden Willen zu bilden. Zudem basiert ihr Bild des Vaters aufgrund des Kontaktabbruchs auf denjenigen Treffen, welche gerade zum Entzug des Besuchsrechts geführt haben und - 13 -