Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.4.1), hat sich die Ausgangslage in der Zwischenzeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Betroffenen verändert. Beim Erlass des Entscheids vom 27. Oktober 2021 war sie sieben Jahre alt, unterdessen ist sie bereits 9.5 Jahre alt. Zudem sind die noch im Oktober 2021 von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verunsicherungen und teils Verhalten aufgrund von Überforderung und Angst inzwischen nicht mehr präsent (act. 15).