2.4.5. Aufgrund des Dargelegten erscheint es angezeigt, dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Es trifft zwar zu, dass er die mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 angeordneten Weisungen grundsätzlich missachtet hat, es kann indes bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht angehen, dass ihm dadurch das Besuchsrecht weiterhin vollständig entzogen wird. Hinzukommt, dass die damals vom Familiengericht Baden angeordnete Therapie einen altersgerechten Kontakt mit der Betroffenen bewirken sollte. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.4.1), hat sich die Ausgangslage in der Zwischenzeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Betroffenen verändert.