2.4.3. Vorliegend wurde dem Vater das bereits zuvor eingeschränkte Besuchsrecht mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 (KEMN.2021.257) des Familiengerichts Baden aufgrund einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls entzogen. Der Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Da der Vater die ihm mit dem Entscheid auferlegten Weisungen nicht - 11 -