2.3.4. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298d Abs. 2 ZGB). Ob eine wesentliche Änderung der - 10 - Verhältnisse vorliegt, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im Ermessen der angerufenen Behörde (Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 4 m.w.H.).