Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). Zudem handelt es sich beim begleiteten Besuchsrecht lediglich um eine Übergangslösung und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen, im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr begrenzt. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht indes auch über mehrere Jahre angeordnet werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 27 zu Art. 273 ZGB m.w.H.).