2.2.2. Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewandt. Konkret macht sie geltend, der Entscheid vom 27. Oktober 2021 habe zum Ziel gehabt, ein zeitlich engmaschiges Regime aufzubauen, um einen geregelten, aber auch kindsverträglichen und kindserträglichen Kontakt zwischen dem Vater und der Betroffenen aufzubauen. Dies sei notwendig, da das Besuchsrecht in der Vergangenheit nie funktioniert habe und die erteilten Weisungen nicht eingehalten wurden. Vielmehr sei erst mit Eingabe vom 20. Mai 2022 aus "heiterem Himmel" ein Arztbericht eingereicht worden.