Aufgrund der Dauer des Kontaktabbruchs, der Probleme der Vergangenheit sowie der Zurückhaltung der Betroffenen sei es indes angezeigt, zunächst ein kurzes begleitetes Besuchsrecht von jeweils zwei (bis vier) Stunden zu gewähren. Die Begleitung durch die Beiständin oder eine durch diese bezeichnete Fachperson solle dabei gewährleisten, dass bei einer Gefährdung des Kindeswohls sofort eingegriffen werden könne. Zudem würde mit der Einteilung in verschiedene Phasen, welche sich jeweils nach dem Erfolg der Besuche richteten, der vergangenen Unzuverlässigkeit des Vaters begegnet.