Kontakte geprüft werde. Vor dem Hintergrund des Rechts des Kindes und des Vaters auf gegenseitigen Kontakt sowie der grundsätzlichen Zustimmung zu einem begleiteten Besuchsrecht durch beide Elternteile, sei es trotz der von der Betroffenen vorgebrachten Bedenken aufgrund der Erlebnisse der Vergangenheit angezeigt, den Wiederaufbau des Kontaktes zu initiieren. Ebenfalls aus entwicklungspsychologischer Hinsicht sei es wichtig, dies zumindest zu versuchen. Aufgrund der Dauer des Kontaktabbruchs, der Probleme der Vergangenheit sowie der Zurückhaltung der Betroffenen sei es indes angezeigt, zunächst ein kurzes begleitetes Besuchsrecht von jeweils zwei (bis vier) Stunden zu gewähren.