2.2. 2.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird zum Besuchsrecht des Vaters im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Entscheids vom 27. Oktober 2021 (KEMN.2021.257) eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen habe, da der Vater ausserstande gewesen sei, die Situation aus der Sicht der Betroffenen zu sehen und ihr kindgerecht zu begegnen. Der mit dem vorgenannten Entscheid dem Vater auferlegten Weisung, sich innert Frist mit Hilfe der Beiständin für eine Therapie mit dem Ziel, seine Empathiefähigkeit gegenüber der Betroffenen zu stärken und mit dieser in einem altersgerechten Kontakt zu treten, anzumelden, sei der Vater nicht nachgekommen.