1.4.2. Die Eltern sowie die Beiständin wurden am 24. Februar 2023 (act. 13 ff.) und die Betroffene am 4. April 2023 (act. 24 ff.) von der zuständigen Fachrichterin angehört. Die Sicht der Beiständin ergibt sich zudem bereits aus ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2022 (act. 6 f.). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit erneute Anhörungen respektive die Einvernahme der Beiständin als Zeugin zu einem Erkenntnisgewinn im Hinblick auf das umstrittene Besuchsrecht des Vaters führen würde. Ein solcher ist auch ansonsten nicht ersichtlich, weshalb auf die Erhebung dieser Beweise zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden ist.