2016, N. 5 zu Art. 327 ZPO). Das Gericht muss auf eine Kindesanhörung verzichten, wenn deren Ergebnis ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens bleibt (sogenannte unechte antizipierte Beweiswürdigung). Kindesanhörungen um der Anhörung willen sind zu vermeiden, da solche die Kinder immer auch belasten (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.3). -6-