Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.3. Der Vater sowie die Beiständin erstatteten keine Beschwerdeantwort respektive Stellungnahme. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: