3. 3.1. Gegen den ihr am 2. Oktober 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 2. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Ziff. 1/1.1 – 1.3, 2, 3 und 5 des Entscheides der Vorinstanz seien ersatzlos aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen.