Kindeswohlgefährdung für die Betroffene einherginge oder das begleitete Besuchsrecht nicht aufgebaut werden kann. 3. Die Beiständin wird aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2023 einen Verlaufsbericht zum Kontaktrecht zwischen der Betroffenen und ihrem Vater einzureichen. 4. Die bisherige Beiständin E._____, Berufsbeistandschaft C._____, wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen. 5. Die dem Vater mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 erteilte Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB wird aufgehoben. […] "