1.3. Haben innerhalb von zwei Monaten mindestens drei begleitete Besuche gemäss Ziff. 1.2 hiervor stattgefunden, hat die Beiständin einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche einzureichen und Anträge zur Weiterführung des Kontaktrechts zwischen der Betroffenen und ihrem Vater zu stellen. 2. Die für die Betroffene bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: