1.2. Haben innerhalb von vier Monaten mindestens sechs begleitete Besuche gemäss Ziff. 1.1 hiervor stattgefunden, wird der Vater in einer zweiten Phase berechtigt erklärt, die Betroffene zwei Mal im Monat an einem Dienstagnachmittag vier Stunden zu besuchen. Die Besuche finden in Begleitung der Beiständin oder einer von dieser bezeichneten Fachperson statt.