1.2. Mit Entscheid vom 8. August 2019 (KEKV.2019.1; KEKV.2019.2) regelte das Familiengericht Zurzach das Besuchsrecht des Vaters dahingehend, dass dieser ab dem 1. September 2019 für berechtigt erklärt wurde, die Betroffene jedes erste und dritte Wochenende im Monat am Sonntag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu besuchen. Dabei wurde angeordnet, dass das vorgenannte Besuchsrecht für die Dauer von mindestens sechs Monaten im Rahmen der begleiteten Besuchstage Aargau (BBT) wahrzunehmen sei. Zudem errichtete das Familiengericht Zurzach für die Betroffene eine Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.