Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.86 (KEMN.2023.215) Art. 18 Entscheid vom 19. März 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, […] Vater B._____, […] Betroffene D._____, Person […] Beiständin: E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 2. Mai 2023 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. D._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 2014, ist die Toch- ter der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Vater). Sie steht unter der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin. Nebst der Betroffenen hat der Vater zwei weitere Kinder, F._____, geboren am tt.mm. 2007, sowie G._____, geboren am tt.mm. 2015. 1.2. Mit Entscheid vom 8. August 2019 (KEKV.2019.1; KEKV.2019.2) regelte das Familiengericht Zurzach das Besuchsrecht des Vaters dahingehend, dass dieser ab dem 1. September 2019 für berechtigt erklärt wurde, die Betroffene jedes erste und dritte Wochenende im Monat am Sonntag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu besuchen. Dabei wurde angeordnet, dass das vorgenannte Besuchsrecht für die Dauer von mindestens sechs Monaten im Rahmen der begleiteten Besuchstage Aargau (BBT) wahrzunehmen sei. Zudem errichtete das Familiengericht Zurzach für die Betroffene eine Er- ziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. 1.3. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 (KEMN.2021.257) entzog das Famili- engericht Baden dem Vater einstweilen das Recht auf persönlichen Ver- kehr mit der Betroffenen. Zudem erteilte es ihm gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung, sich bis am 30. November 2021 für eine Therapie mit dem Ziel, seine Empathiefähigkeit gegenüber seiner Tochter zu stärken und mit dieser in einen altersgerechten Kontakt zu treten, bei einem Thera- peuten seiner Wahl anzumelden und anschliessend regelmässige Thera- pietermine wahrzunehmen. Das Familiengericht Baden wies den Vater wei- ter an, innert gleicher Frist eine Bestätigung des Therapeuten betreffend Anmeldung und Ersttermin einzureichen. 1.4. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 an das Familiengericht Baden (KEKV.2023.6, act. 6 f.; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich jeweils auf KEKV.2023.6) berichtete die Beiständin, dass es ihr nicht ge- lungen sei, den Vater betreffend Unterstützung bei der Suche nach einer Therapiestelle zu kontaktieren. Indes sei ihr ein Arztbericht vom 20. Mai 2022 von med. prakt. I._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie (act. 2 f.), zugestellt worden, wonach sich der Vater einem intensiven Therapieprozess unterzogen habe und in diesem Zusammenhang kein Mangel an Empathiefähigkeit festgestellt worden sei. Aus ärztlicher Sicht -3- würde dem Wiederaufbau der Beziehung zwischen dem Vater und der Tochter nichts im Wege stehen. Die Beiständin führte weiter aus, sie hätte den Vater nicht erreichen können, empfehle jedoch eine Anpassung von dessen Recht auf persönlichen Verkehr und die Initiierung von begleiteten Besuchen. 1.5. Mit Eingabe vom 29. November 2022 (act. 4) teilte die Beiständin dem Fa- miliengericht Baden mit, dass der Vater den Wunsch geäussert habe, das Besuchsrecht für die Betroffene wiederzuerlangen. 2. Nach einer persönlichen Anhörung der Eltern und der Beiständin am 24. Februar 2023 (act. 13 ff.) sowie der Betroffenen am 4. April 2023 (act. 24 ff.) erkannte das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 2. Mai 2023 Folgendes: " 1. 1.1. Der Vater wird in einer ersten Phase berechtigt erklärt, die Betroffene zwei Mal im Monat an einem Dienstagnachmittag zwei Stunden zu besuchen. Die Besuche finden in Begleitung der Beiständin oder einer von dieser be- zeichneten Fachperson statt. 1.2. Haben innerhalb von vier Monaten mindestens sechs begleitete Besuche gemäss Ziff. 1.1 hiervor stattgefunden, wird der Vater in einer zweiten Phase berechtigt erklärt, die Betroffene zwei Mal im Monat an einem Dienstagnachmittag vier Stunden zu besuchen. Die Besuche finden in Begleitung der Beiständin oder einer von dieser be- zeichneten Fachperson statt. 1.3. Haben innerhalb von zwei Monaten mindestens drei begleitete Besuche gemäss Ziff. 1.2 hiervor stattgefunden, hat die Beiständin einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche einzureichen und Anträge zur Weiterführung des Kontaktrechts zwischen der Betroffenen und ihrem Va- ter zu stellen. 2. Die für die Betroffene bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: - die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstüt- zen; - das begleitete Besuchsrecht zu organisieren; - die Besuche zu begleiten bzw. eine geeignete Fachperson für die Be- gleitung zu bestimmen sowie deren Finanzierung sicherzustellen; - das begleitete Besuchsrecht zu überwachen und rechtzeitig zu interve- nieren resp. die Änderung des begleiteten Besuchsrechts zu beantra- gen, wenn dessen Ausübung mit einer konkreten -4- Kindeswohlgefährdung für die Betroffene einherginge oder das beglei- tete Besuchsrecht nicht aufgebaut werden kann. 3. Die Beiständin wird aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2023 einen Ver- laufsbericht zum Kontaktrecht zwischen der Betroffenen und ihrem Vater einzureichen. 4. Die bisherige Beiständin E._____, Berufsbeistandschaft C._____, wird bei- behalten. Ihre bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Be- richtsablage, bleiben unverändert bestehen. 5. Die dem Vater mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 erteilte Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB wird aufgehoben. […] " 3. 3.1. Gegen den ihr am 2. Oktober 2023 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid vom 2. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes und Er- wachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte fol- gende Anträge: " 1. Die Ziff. 1/1.1 – 1.3, 2, 3 und 5 des Entscheides der Vorinstanz seien er- satzlos aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwert- steuer." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.3. Der Vater sowie die Beiständin erstatteten keine Beschwerdeantwort res- pektive Stellungnahme. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB) beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083). 1.4. 1.4.1. Im Beschwerdeverfahren entscheidet das Gericht grundsätzlich aufgrund der Akten (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben die Möglichkeit, ihren Standpunkt schriftlich dar- zulegen und werden in der Regel nicht persönlich angehört (Urteil des Bun- desgerichts 5A_507/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.4.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Anhörung der Parteien kann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn das Gericht dies aufgrund be- sonderer Umstände als angebracht erachtet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 327 ZPO). Das Gericht muss auf eine Kindesanhörung verzichten, wenn deren Ergebnis ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens bleibt (sogenannte unechte antizipierte Beweiswürdigung). Kindesanhörungen um der Anhörung willen sind zu vermeiden, da solche die Kinder immer auch belasten (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.3). -6- 1.4.2. Die Eltern sowie die Beiständin wurden am 24. Februar 2023 (act. 13 ff.) und die Betroffene am 4. April 2023 (act. 24 ff.) von der zuständigen Fach- richterin angehört. Die Sicht der Beiständin ergibt sich zudem bereits aus ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2022 (act. 6 f.). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit erneute Anhörungen respektive die Einvernahme der Beiständin als Zeugin zu einem Erkenntnisgewinn im Hinblick auf das umstrittene Besuchsrecht des Vaters führen würde. Ein solcher ist auch ansonsten nicht ersichtlich, weshalb auf die Erhebung dieser Beweise zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 2. 2.1. Gegenstand der Beschwerde ist primär die Errichtung eines begleiteten Besuchsrechts des Vaters. 2.2. 2.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird zum Besuchsrecht des Vaters im We- sentlichen ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Entscheids vom 27. Oktober 2021 (KEMN.2021.257) eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen habe, da der Vater ausserstande gewesen sei, die Situation aus der Sicht der Be- troffenen zu sehen und ihr kindgerecht zu begegnen. Der mit dem vorge- nannten Entscheid dem Vater auferlegten Weisung, sich innert Frist mit Hilfe der Beiständin für eine Therapie mit dem Ziel, seine Empathiefähigkeit gegenüber der Betroffenen zu stärken und mit dieser in einem altersge- rechten Kontakt zu treten, anzumelden, sei der Vater nicht nachgekommen. Stattdessen habe die Beiständin dem Familiengericht Baden einen Arztbe- richt von med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022 eingereicht, dem zu ent- nehmen sei, dass der Vater einen intensiven Therapieprozess mitgemacht habe, ohne sich zu einer konkreten Therapie oder zu den Therapiefort- schritten in Bezug auf die gerichtlich angeordneten Therapieziele zu äus- sern. Anlässlich der Anhörung vom 24. Februar 2023 habe der Vater be- stätigt, dass er nicht eine Therapie mit den im Entscheid vom 27. Oktober 2021 angeordneten Zielen, sondern die Therapie bei seiner bisherigen Therapeutin fortgeführt habe. Dabei habe er kein Verständnis für die Ertei- lung der gerichtlichen Weisungen gezeigt (angefochtener Entscheid, E. 3.2.2). Dennoch werde an einem begleiteten Besuchsrecht des Vaters festgehalten. Dies ergebe sich zunächst aus dem Umstand, dass der Vater bemüht erscheine, an seinen Problemen zu arbeiten und seinen im Zeit- punkt des Entscheids vom 27. Oktober 2021 vorgelegenen Defiziten zu be- gegnen. Dies widerspiegle sich im Arztbericht vom 20. Mai 2022, welcher einen intensiven Therapieprozess attestiere und aus fachärztlicher Sicht eine Beziehung zwischen Vater und Tochter empfehle. Zudem würde auch die Beiständin dafür einstehen, dass an dieser Beziehung gearbeitet und nach anfänglich begleiteten Besuchen ein schrittweiser Ausbau der -7- Kontakte geprüft werde. Vor dem Hintergrund des Rechts des Kindes und des Vaters auf gegenseitigen Kontakt sowie der grundsätzlichen Zustim- mung zu einem begleiteten Besuchsrecht durch beide Elternteile, sei es trotz der von der Betroffenen vorgebrachten Bedenken aufgrund der Erleb- nisse der Vergangenheit angezeigt, den Wiederaufbau des Kontaktes zu initiieren. Ebenfalls aus entwicklungspsychologischer Hinsicht sei es wich- tig, dies zumindest zu versuchen. Aufgrund der Dauer des Kontaktab- bruchs, der Probleme der Vergangenheit sowie der Zurückhaltung der Be- troffenen sei es indes angezeigt, zunächst ein kurzes begleitetes Besuchs- recht von jeweils zwei (bis vier) Stunden zu gewähren. Die Begleitung durch die Beiständin oder eine durch diese bezeichnete Fachperson solle dabei gewährleisten, dass bei einer Gefährdung des Kindeswohls sofort eingegriffen werden könne. Zudem würde mit der Einteilung in verschie- dene Phasen, welche sich jeweils nach dem Erfolg der Besuche richteten, der vergangenen Unzuverlässigkeit des Vaters begegnet. Ausserdem sei durch die Kontrolle der Beiständin sichergestellt, dass die angeordnete Massnahme jeweils bestmöglich auf die aktuelle Situation angepasst werde (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2 f.). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewandt. Konkret macht sie geltend, der Entscheid vom 27. Oktober 2021 habe zum Ziel ge- habt, ein zeitlich engmaschiges Regime aufzubauen, um einen geregelten, aber auch kindsverträglichen und kindserträglichen Kontakt zwischen dem Vater und der Betroffenen aufzubauen. Dies sei notwendig, da das Be- suchsrecht in der Vergangenheit nie funktioniert habe und die erteilten Wei- sungen nicht eingehalten wurden. Vielmehr sei erst mit Eingabe vom 20. Mai 2022 aus "heiterem Himmel" ein Arztbericht eingereicht worden. Zudem müsse die Situation immer vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass beim Vater gemäss Gutachten von Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie SGFP, Facharzt für Neurologie, vom 3. März 2016 (act. 65 ff.; nachfolgend: Gut- achten) eine wahnhafte Störung festgestellt worden sei. Demnach halte der Vater unverrückbar daran fest, dass seine Kinder schweren Misshandlun- gen durch die Behörden und die Kindesmutter ausgesetzt seien und die Kindsmutter aus persönlichen Rachemotiven die Kinder manipulieren und von ihm entfremden wolle. Daraus folge für den Vater in subjektiver Zwangsläufigkeit die von ihm vertretene, ebenso nicht hinterfragbare, Über- zeugung, dass er notfalls berechtigt und aufgefordert sei, seine Kinder durch Kindstötung von ihrem Leiden zu erlösen. Diese Überzeugung würde einer handlungsrelevanten wahnhaften Störung entsprechen, welche drin- gend therapiebedürftig sei. In diesem Zusammenhang würde eine statis- tisch geringe, jedoch nicht vernachlässigbare Gefahr einer Schädigung des Lebens sowohl der Kinder als auch der Kindsmutter bestehen. Aufgrund dieser Vorgeschichte möge die Betroffene ihren Vater nicht und habe bei -8- den wenigen Kontakten schlechte Erfahrungen gemacht. Diese Befindlich- keit würde sich denn auch in der ins Recht gelegten Zeichnung der Be- troffene manifestieren (Beschwerdebeilage 6). Insgesamt läge damit keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, weshalb die Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts als rechtswidrig zu qualifizieren sei (Be- schwerde, S. 4 ff.). 2.3. 2.3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Inte- resse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des per- sönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfin- dung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). 2.3.2. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenz- tes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernach- lässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belas- tungen des Kindes in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.9/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6.1). Eine Gefährdung des Kindes kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bezüglich des Kindeswillens ist zunächst dessen Alter zu berücksichti- gen, bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigen- regie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil pflegen möchte (Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). Des Weiteren dürf- ten sich im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr selbst umfas- send urteilsfähige Kinder nicht bewusst sein, dass die einseitige Verweige- rung des Besuchsrechts bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach -9- Erreichen der Volljährigkeit eine zentrale Rolle spielen kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB trotz gegebener Leistungsfähigkeit allenfalls un- zumutbar werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1; vgl. BGE 129 III 375 E. 4.2). 2.3.3. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 mit Hin- weis auf Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzufüh- ren. Dieses so genannte begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefähr- dung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Urteil des Bun- desgerichts 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). Auch diese Aus- gestaltung des persönlichen Verkehrs setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffs- schwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönli- chen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das be- gleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg verspre- chende Massnahme angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). Zudem handelt es sich beim be- gleiteten Besuchsrecht lediglich um eine Übergangslösung und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen, im Regelfall zeitlich auf ein hal- bes oder ein ganzes Jahr begrenzt. Im Einzelfall kann ein begleitetes Be- suchsrecht indes auch über mehrere Jahre angeordnet werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 27 zu Art. 273 ZGB m.w.H.). 2.3.4. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kin- deswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile be- schränken (Art. 298d Abs. 2 ZGB). Ob eine wesentliche Änderung der - 10 - Verhältnisse vorliegt, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Ein- zelfalles und liegt im Ermessen der angerufenen Behörde (Urteil des Bun- desgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 4 m.w.H.). 2.4. 2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Vater das Besuchsrecht mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 (KEMN.2021.257) des Familiengerichts Baden ins- besondere aus dem Grund entzogen wurde, dass er die Betroffene im Rah- men begleiteter Treffen jeweils überforderte, wobei er nicht in der Lage war, die Situation aus der Sicht der Tochter zu betrachten (vgl. die Kurzbegrün- dung zum vorgenannten Entscheid in KEMN.2021.257). Folglich entzog das Familiengericht Baden dem Vater das Kontaktrecht und wies ihn an, eine entsprechende Therapie betreffend Empathiefähigkeit und altersge- rechtem Kontakt mit seiner Tochter zu besuchen. Mit der Eingabe des Arzt- berichtes von med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022, in welchem der Wie- deraufbau des Kontaktes zur Betroffenen unterstützt und ein Mangel an Empathiefähigkeit verneint wird (act. 2 f.), liegt eine wesentliche Verände- rung der Verhältnisse vor, welche das Familiengericht zur Neuregelung des persönlichen Verkehrs berechtigte. Eine solche ergibt sich überdies mit Blick auf den in der Vergangenheit festgestellten nicht altersgerechten Kon- takt mit der Betroffenen bereits aus deren Altersunterschied von knapp ein- einhalb Jahren zwischen den beiden Entscheiden. Nicht zuletzt handelt es sich beim vollständigen Entzug des Besuchsrechts um eine schwerwie- gende Einschränkung des persönlichen Verkehrs, welche ohnehin nur als ultima ratio anzuordnen ist, womit sich eine regelmässige Überprüfung der Massnahme aufdrängt. Zusammengefasst ist die Prüfung der Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und der Betroffenen durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 2.4.2. Ob und in welcher Form dem Vater ein Besuchsrecht zu gewähren ist, be- stimmt sich nach dem Kindeswohl. Nur konkrete Anzeichen für dessen ernsthafte Gefährdung können eine Beschränkung des Anspruchs auf per- sönlichen Verkehr rechtfertigen. Wenn die Beschwerdeführerin somit gel- tend macht, der Vater habe das Besuchsrecht "verspielt" und müsse es sich daher wieder "verdienen" oder es gehe nicht an, dass dieser ohne Auf- wand wieder an ein Besuchsrecht gelange (vgl. Beschwerde, S. 11), ist sie mit diesen Vorbringen nicht zu hören. 2.4.3. Vorliegend wurde dem Vater das bereits zuvor eingeschränkte Besuchs- recht mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 (KEMN.2021.257) des Famili- engerichts Baden aufgrund einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls entzogen. Der Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechts- kraft. Da der Vater die ihm mit dem Entscheid auferlegten Weisungen nicht - 11 - befolgte – er legte weder der Beiständin (act. 6 und 14) noch dem Famili- engericht (act. 13 und 17) die geforderte Anmeldung einer Therapie nach Massgabe des vorgenannten Entscheids vor und zeigte sich diesbezüglich auch im Nachgang nicht einsichtig (vgl. act. 13 f.) –, ist mit der Beschwer- deführerin insofern einherzugehen, dass ein gewöhnliches altersgerechtes Besuchsrecht weiterhin die konkrete Gefahr einer Kindeswohlgefährdung birgt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Vater weiterhin nicht altersgerecht gegenüber der Betroffenen verhält und damit die Ausübung des Besuchsrechts eine übermässige psychische Belastung für das Kind darstellt. Dies weil dem Arztbericht von med. prakt. I._____ nicht entnommen werden kann, welche Art der Therapie mit dem "intensi- ven Therapieprozess" (vgl. act. 2) gemeint ist. Es ist daher davon auszu- gehen, dass keine Behandlung im Sinne des Entscheids vom 27. Oktober 2021 erfolgte. Der Arztbericht äussert sich ebenfalls nicht betreffend die mit Gutachten von Dr. med. J._____ festgestellten Defizite des Vaters. Jedoch bezieht sich das Gutachten weder auf die Betroffene noch die Beschwer- deführerin und ist auch nicht mehr aktuell. Für die Beurteilung des vorlie- genden Falles ist es daher nur bedingt heranzuziehen. Es kann indes auf- grund der darin attestierten psychischen Störung und der damit verbunde- nen Gefahr nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Dies wiederum vor dem Hin- tergrund, dass unklar ist, wie und in welchem Umfang sich der Vater einer Therapie unterzogen hat. Zudem liegt der letzte Kontakt zwischen der Be- troffenen und ihrem Vater bereits knapp zweieinhalb Jahre zurück (act. 14), womit ernsthaft zu befürchten ist, dass ein abrupter Wechsel nach einer schwierigen Vergangenheit sowohl die Betroffene als auch den Vater über- fordern würden. Aufgrund der weiterhin bestehenden Kindeswohlgefähr- dung besteht mithin kein Raum für ein ordentliches Besuchsrecht des Va- ters. Da eine grundsätzliche Unterbindung des Besuchsrechts indes nicht in Frage kommt, wenn den befürchteten negativen Auswirkungen durch eine besondere Gestaltung des Besuchsrechts begegnet werden kann, ist zunächst die Errichtung eines begleiteten Besuchsrechts als mildere Mas- snahme zu prüfen. 2.4.4. Dem Arztbericht von med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022 kann entnom- men werden, dass sich der Vater in – einer nicht näher beschriebenen – Therapie befindet, ein Mangel an Empathie bei ihm weder psychopatholo- gisch noch anamnestisch festgestellt werden konnte und aus fachärztlicher Sicht ein Wiederaufbau der Beziehung zur Betroffenen vollumfänglich un- terstützt wird. Zudem wird festgehalten, dass der Vater inzwischen wieder eine gute Beziehung zu seinen beiden anderen Kindern pflege (act. 2 f.). Dies deckt sich grundsätzlich mit den Aussagen des Vaters, der geltend macht, dass er – bei Bedarf – seine Therapeutin, med. prakt. I._____, auf- suchen könne und mit seinen anderen Kindern wieder eine offene Bezie- hung pflege. Zudem führt er aus, dass er den Kontakt zur Betroffenen möchte und er dafür ebenfalls mit der Beiständin oder einer Fachperson - 12 - zusammenarbeiten werde. Mit dem von der Beiständin beantragten beglei- teten Besuchsrecht zeigt er sich einverstanden, sofern es befristet und mit der Aussicht auf weitere Lockerungen ausgestaltet wird (act. 13 ff.). Mit der Vorinstanz ist einherzugehen, dass der Vater grundsätzlich bemüht ist, den Kontakt zur Betroffenen wieder aufzubauen. Dies entspricht ebenfalls der Ansicht der Beiständin, welche allerdings aufgrund der vergangenen Unzu- verlässigkeit des Vaters einen klaren schrittweisen Aufbau eines begleite- ten Besuchsrechts fordert. Damit würde gemäss ihren Ausführungen eben- falls dem Willen der Betroffenen, welche ihren Vater sehen möchte, indes nicht allein, entsprochen (act. 16). 2.4.5. Aufgrund des Dargelegten erscheint es angezeigt, dem Vater ein begleite- tes Besuchsrecht einzuräumen. Es trifft zwar zu, dass er die mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 angeordneten Weisungen grundsätzlich missachtet hat, es kann indes bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht an- gehen, dass ihm dadurch das Besuchsrecht weiterhin vollständig entzogen wird. Hinzukommt, dass die damals vom Familiengericht Baden angeord- nete Therapie einen altersgerechten Kontakt mit der Betroffenen bewirken sollte. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.4.1), hat sich die Ausgangslage in der Zwischenzeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Betroffenen ver- ändert. Beim Erlass des Entscheids vom 27. Oktober 2021 war sie sieben Jahre alt, unterdessen ist sie bereits 9.5 Jahre alt. Zudem sind die noch im Oktober 2021 von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verunsicherun- gen und teils Verhalten aufgrund von Überforderung und Angst inzwischen nicht mehr präsent (act. 15). Bereits aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass dem Vater der Umgang mit der Betroffenen trotz der Abwesenheit einer exklusiv auf diese Thematik fokussierten Therapie weit- aus besser gelingen wird als noch in der Vergangenheit. Es ist indes nach- vollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Erfahrungen in der Vorzeit nur wenig begeistert ab einem (begleiteten) Besuchsrecht des Vaters zeigt und ihm dieses ohne nähere Substantiierung absprechen möchte (vgl. act. 15 f.). Der Umstand, dass der Vater in der Vergangenheit die begleiteten Besuchstermine nicht zuverlässig wahrnahm, vermag je- doch keine aktuelle Kindeswohlgefährdung zu begründen. Vielmehr ist eine solche Gefährdung im seit Oktober 2021 andauernden Kontaktabbruch zu erblicken, der gerade bei jüngeren Kindern zu einer Chronifizierung führen kann. So führt die Betroffene selbst aus, dass sie ihren Vater nicht mehr sehen möchte, auch nicht in einem begleiteten Rahmen. Es fällt ihr dabei indes schwer, einen konkreten Grund für die Ablehnung zu schildern. Viel- mehr führt sie ebenfalls die unangenehmen Kontakte der Vergangenheit ins Feld, weshalb sie Angst empfinde (act. 25 f.). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die Betroffene aufgrund ihres Alters von 9.5 Jahren noch nicht in der Lage ist, sich einen entsprechenden Willen zu bilden. Zudem basiert ihr Bild des Vaters aufgrund des Kontaktabbruchs auf denjenigen Treffen, welche gerade zum Entzug des Besuchsrechts geführt haben und - 13 - somit bereits aus diesem Grund bei ihr keine positiven Assoziationen we- cken dürften. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass sie von dem über Jahre andauernden Konflikt auf der Elternebene geprägt ist. Insge- samt überwiegt daher das Recht respektive die Pflicht des Vaters auf Kon- takt mit der Betroffenen allfällige aufgrund der Vergangenheit bestehende Zweifel der Beschwerdeführerin. Es ist für die Entwicklung der Betroffenen wichtig, dass sie mit ihrem Vater zumindest in einem minimalen Kontakt steht, weshalb das von der Vorinstanz gewährte begleitete Besuchsrecht zu schützen ist. Die Ausgestaltung als begleitetes Besuchsrecht garantiert sodann, dass der Kontakt in einem geschützten Umfeld erfolgt, womit all- fälligen Ängsten der Beschwerdeführerin begegnet und bei einem nicht dem Kindeswohl entsprechenden Umgang des Vaters sofort reagiert wer- den kann. Diese Kontrolle der Massnahme wird zusätzlich über die Erwei- terung des Aufgabenbereichs der Beiständin gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 2. Mai 2023 gewährleistet (s. dazu nachfolgend E. 3). Da- mit verbleibt ebenfalls kein Raum für die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Bedenken, dass die Betroffene, trotz der nicht absolvierten an- geordneten Therapie, schutzlos dem Vater ausgeliefert sei (vgl. Be- schwerde, S. 10). Etwas anderes kann auch dem Gutachten nicht entnom- men werden, welches ausdrücklich festhält, dass ein von einer Fachperson begleitetes Besuchsrecht empfohlen wird (vgl. act. 95 und 97). 2.4.6. Die von der Vorinstanz gewährte Ausgestaltung eines begleiteten Besuchs- rechts, das sich zunächst auf zwei Mal zwei Stunden pro Monat beschränkt und erst mit regelmässigen Treffen ausgedehnt wird, ist angemessen. Nach dem längeren Kontaktabbruch muss der persönliche Verkehr zu- nächst schonend beginnen, um die Betroffene nicht zu überfordern. Zudem setzt das gewählte System Anreize, dass sich der Vater bemüht, die Besu- che regelmässig wahrzunehmen und somit der von der Beschwerdeführe- rin gelten gemachten Unzuverlässigkeit des Vaters zu begegnen. Dem Va- ter wird mit der klaren Regelung ein engmaschiger Fahrplan vorgegeben, welcher ihm zugleich aufzeigt, wie er in einem befristeten Zeitraum – Dis- positiv-Ziff. 1.3 gelangt frühestens nach viereinhalb Monaten zur Anwen- dung – zu einem ordentlichen Besuchsrecht ohne Begleitung gelangen kann. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Beiständin weder "fachlich noch persönlich" kompetent sei, als Ersatz für eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu fungie- ren (vgl. Beschwerde, S. 8), ist ihr diesbezüglich nicht zu folgen: Sie ver- kennt einerseits, dass es sich bei einer Berufsbeiständin bereits um eine Fachperson handelt. Zudem sieht der angefochtene Entscheid vor, dass die Begleitung – in jeder Phase – an eine geeignete Fachperson delegiert werden kann. Eine substantiierte Begründung zu ihrem Vorbringen wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht, womit ihr dies- bezüglich nicht zu folgen ist. - 14 - 2.4.7. Wie bereits ausgeführt, muss das Gutachten trotz Zeitablaufs berücksich- tigt werden (vgl. E. 2.4.3). Dies bedeutet, dass selbst im Falle eines erfolg- reichen begleiteten Besuchsrechts nach Massgabe der vorangehenden Er- wägungen nicht ohne Weiteres ein unbegleitetes Besuchsrecht angeordnet werden kann. Die beim Vater diagnostizierte wahnhafte Störung und die damit einhergehenden Gefahren sind ernst zu nehmen und von der Vorinstanz bei einer allfälligen Prüfung eines unbegleiteten Besuchsrechts zu berücksichtigen. Allein aus dem Arztbericht von med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022 kann nicht abgeleitet werden, dass der Vater von seinen Be- schwerden geheilt und entsprechend nicht mehr therapiebedürftig wäre. Zudem vermag ein einfacher Arztbericht ohnehin ein umfassendes Gutach- ten nicht zu widerlegen. Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend das Besuchsrecht des Vaters nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Neben dem eingeräumten begleiteten Besuchsrecht des Vaters rügt die Beschwerdeführerin ebenfalls die damit verbundenen neuen Aufgabenbe- reiche der Beistandschaft gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids. 3.2. 3.2.1. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Be- fugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Fest- stellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Soweit sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung des Besuchsrechts an einem bestimmten Ort in Anwesenheit Dritter einigen, ist mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts die Ernennung eines Beistandes gem. Art. 308 Abs. 2 verbunden (SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 273). 3.2.2. Es bestehen keine Zweifel, dass die verstrittenen Eltern betreffend die Um- setzung des begleiteten Besuchsrechts auf die Unterstützung von Drittper- sonen angewiesen sind. Zudem ist die Überwachung der begleiteten Be- suche notwendig, damit einer allfällige Kindeswohlgefährdung umgehend begegnet werden kann (vgl. E. 2.4.5). Die Erweiterung der bereits beste- henden Beistandschaft um die Aufgaben gemäss Dispositiv-Ziff. 2 sowie der damit verbundene Berichterstattung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des Ent- scheids vom 2. Mai 2023 ist daher geboten, um dem Vater zumindest ein begleitetes Besuchsrecht zu ermöglichen. - 15 - 3.3. Die Vorinstanz wies die Beiständin mit Dispositiv-Ziff. 3 an, bis zum 31. De- zember 2023, d.h. knapp acht Monate nach dem Entscheid, einen Verlaufs- bericht zum Kontaktrecht zwischen der Betroffenen und ihrem Vater einzu- reichen. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 2 und 3.2) ist an der Berichterstattung durch die Beiständin festzuhalten. Da das Be- suchsrecht aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB) noch nicht ausgeübt werden konnte, ist die angesetzte Frist von Amtes wegen bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern. 4. 4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz mit Dispositiv- Ziff. 5 des Entscheids vom 2. Mai 2023 die dem Vater mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 erteilte Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB aufhob. 4.2. 4.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird betreffend die Aufhebung der vorgenann- ten Weisung ausgeführt, dass diese vom Vater nur mangelhaft umgesetzt worden sei. Mangels Kooperation dessen sei unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit der Massnahme davon abzusehen, den Vater unter Andro- hung von Vollstreckungsmassnahmen aufzufordern, die Therapie wei- sungsgemäss umzusetzen. Sollten sich weiterhin Defizite betreffend die Empathiefähigkeit oder den altersgerechten Umgang mit der Betroffenen zeigen, könne jederzeit eine neue Weisung, ggf. unter Strafandrohung, ausgesprochen werden. Durch die Anordnung eines begleiteten Besuchs- rechts sei zudem gewährleistet, dass die Besuche in einem geschützten Rahmen stattfinden und eine entsprechende Meldung gemacht werden würde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.3). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz habe nicht begründet, wieso die vorgenannte Weisung weggefallen sei. Sie stelle dabei einzig auf den zu einer völlig willkürlichen Zeit eingereichten Arztbe- richt vom med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022 ab, der sich weder zu der Anzahl Therapiesitzungen für die gezogenen Schlüsse noch zur künftigen Behandlung äussere. Die Vorinstanz würde diese ärztliche Beurteilung kri- tiklos ohne Nachfrage übernehmen. Dabei sei die Schlussfolgerung, dass der Vater nun geheilt sei, unglaubwürdig und "gegen den Lauf der Dinge, wie es psychisch belasteten Menschen normalerweise gehe" (Beschwerde, S. 8 f.). - 16 - 4.3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Die Kompetenz der Kindeschutzbehörde, Weisungen zu erteilen, ergibt sich ebenfalls aus Art. 273 Abs. 2 ZGB (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 22 zu Art. 273 ZGB). Es handelt sich bei der Anordnung einer entsprechenden Massnahme um keine Sanktion, sondern sie hat einzig zum Ziel, der Gefährdung des Kin- deswohls zu begegnen (BREITSCHMID, in: in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 4 zu Art. 307 ZGB). Behördliche Massnahmen kommen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Abs. 2 ZGB) grundsätzlich nur subsidiär zur Anwen- dung und müssen jeweils geeignet, d.h. tauglich, zur Behebung oder Ein- dämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung sein (CATIENI/BLUM, in: Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.22 und 15.24). 4.4. 4.4.1. Wie bereits ausgeführt (E. 2.4.3 hiervor) lag im Zeitpunkt des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 27. Oktober 2021 eine Gefährdung des Kindeswohls vor, worauf neben dem vollständigen Entzug des Besuchs- rechts ebenfalls die Weisung, eine entsprechende Therapie aufzusuchen, verfügt wurde. Letzteres sollte dazu dienen, dem Vater in mittelbarer Zeit wieder ein Besuchsrecht einzuräumen. Aus der Kurzbegründung zu die- sem Entscheid geht jedoch nicht genau hervor, weshalb das Familienge- richt beim Vater auf einen Mangel an Empathie und einen nicht altersge- rechten Kontakt mit der Betroffenen schloss. Mutmasslich erkannte das Fa- miliengericht Baden aufgrund der Berichterstattung der Beiständin (KEMN.2021.257, Eingabe der Beiständin vom 25. Februar 2021), der per- sönlichen Anhörung des Vaters (KEMN.2021.257, Protokoll vom 1. Juli 2021, S. 3 ff.) sowie des mit den Akten der KESB S._____ beigezogenen Gutachtens, welches dem Vater einen Mangel an Empathie bezüglich sei- ner (anderen) Kinder bescheinigt (vgl. act. 96), auf diese Defizite. Ein in jüngerer Zeit angefertigtes und spezifisch auf das Verhältnis zwischen dem Vater und der Betroffenen errichtetes Gutachten liegt nicht vor. Demgegen- über hält der Arztbericht von med. prakt. I._____ vom 20. Mai 2022 fest, dass beim Vater zu keinem Zeitpunkt ein Mangel an Empathie festgestellt werden konnte (act. 2). Diese Ausführungen der Therapeutin des Vaters sind insofern zu relativieren, als es der Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). - 17 - 4.4.2. Hinsichtlich dem altersgerechten Kontakt mit der Betroffene ist auf die vo- rangehenden Ausführungen (vgl. E. 2.4.5) zu verweisen, wonach aufgrund des heutigen Alters der Betroffenen ohnehin eine gänzlich andere Situation vorliegt und im Rahmen eines von einer Fachperson begleiteten Besuchs- rechts diesbezüglich keine unmittelbare Kindeswohlverletzung mehr zu be- fürchten ist. Die Missachtung der Therapie hat allerdings zur Folge, dass dem Vater im Hinblick auf das Kindeswohl vorerst nur ein sehr einge- schränktes Besuchsrecht gewährt werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). Eine unmittelbare Gefährdung bei ausbleibender respektiver unbekannter The- rapie ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb sich auch aus diesem Grund eine entsprechende Weisung erübrigt. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde vom 31. Oktober 2023 ein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. 5.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. 5.3. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdebeilage 7 sowie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. November 2023) ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung, dass sich der Vater am obergerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und folglich auch keine Gegenposition zur Beschwerde übernommen hat, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ent- scheidgebühr von Fr. 800.00, aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Prozesskosten einstweilen vorzu- merken, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung nach Massgabe von Art. 123 ZPO. 6.2. Der Vater liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihm bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. - 18 - 6.3. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegrif- fenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % nach Massgabe von § 13 Abs. 1 AnwT und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (die Leistungen wurden vor dem 1. Januar 2024 erbracht) ergibt sich ein Honorar des unentgeltli- chen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'396.10. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung dieser Entschä- digung zu verpflichten, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, […], zu ihrem unentgeltlichen Rechts- vertreter bestellt. 2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Familiengerichts Ba- den vom 2. Mai 2023 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: " 3. Die Beiständin wird aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2024 einen Ver- laufsbericht zum Kontaktrecht zwischen der Betroffene und ihrem Vater einzureichen." 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO. - 19 - 4. Dem Vater wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, […], dessen gerichtlich auf Fr. 2'396.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetz- tes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung dieser Kosten bleibt gestützt auf Art. 123 ZPO vorbehalten.