Sollte die Anmeldung aufgrund des fehlenden Einverständnis eines Elternteils scheitern, ist auf Folgendes hinzuweisen: Wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einig sind, das Kindeswohl aber eine Massnahme erfordert, kann ein Entscheid der Kindesschutzbehörde die Zustimmung des ablehnenden Elternteils nötigenfalls ersetzen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6), was von einer Stelle wie BBT grundsätzlich auch akzeptiert werden müsste. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 800.00 festzusetzenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu - 15 -