3.4.4. Soweit der Vater vorbringt, die Beistandschaft sei aufgrund der beim Familiengericht Zofingen eingegangenen Gefährdungsmeldung vom 25. September 2023 (KEMN.2023.674, act. 8 ff.) nicht mehr ausreichend, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das Familiengericht Zofingen hat sich unter der vorgenannten Verfahrensnummer der Meldung angenommen und wird, nachdem bereits beiden Eltern das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. KEMN.2023.674, act. 15), gegebenenfalls nach allfälligen weiteren Abklärungen, einen Entscheid in der Sache zu fällen haben. 3.4.5. Zusammengefasst ist der Entscheid der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht zu bemängeln.