301 Abs. 1 und 1bis ZGB und ist somit grundsätzlich zulässig, hat indes keinen Einfluss auf die Kompetenz der Kindesschutzbehörde zur Anordnung geeigneter Massnahmen zur Begegnung einer Kindeswohlgefährdung. Betreffend die begehrte Befristung der Beistandschaft wird auf die vorangehenden Ausführungen (E. 2.4.2) verwiesen.