Familiengerichts Aarau vom 3. März 2022 (VF.2020.25) getroffene Regelung, wonach die Beschwerdeführerin ermächtigt ist, wichtige Entscheide hinsichtlich des Betroffenen selbst zu treffen (vgl. Beschwerde vom 25. Oktober 2023; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2023, S. 2), nichts zu ändern. Diese Bestimmung bezieht sich mutmasslich auf die elterliche Entscheidungskompetenz i.S.v. Art. 301 Abs. 1 und 1bis ZGB und ist somit grundsätzlich zulässig, hat indes keinen Einfluss auf die Kompetenz der Kindesschutzbehörde zur Anordnung geeigneter Massnahmen zur Begegnung einer Kindeswohlgefährdung.