Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, deuten insbesondere die Geschehnisse seit der Anhörung der Eltern am 23. August 2023 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und der Vater weiterhin nicht in der Lage sind, betreffend die Kinderbelange vernünftig miteinander zu kommunizieren. So war es ihnen nicht möglich, in Eigenregie ohne den Beistand (vgl. act. 57) ein einfaches Formular betreffend die Anmeldung für die BBT auszufüllen (vgl. act 67 ff., act. 85 f.; Stellungnahme des Vaters vom 28. November 2023; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2023), obwohl diesem – abgesehen von der Organisation der BBT – keinerlei rechtliche Wirkung zukommt.