3.4.2. Seit dem Erlass der Entscheide vom 3. März 2022 sowie vom 29. März 2022 wurde betreffend dem Kontakt zwischen dem Vater und dem Betroffenen kein Fortschritt erzielt. Aufgrund psychischer Probleme war es dem Vater nicht möglich, mit Unterstützung des Beistandes ein Besuchsrecht gemäss Entscheid vom 3. März 2022 aufzubauen (act. 20, 40 ff. und 48 ff.). Beide Elternteile zeigen sich indes weiterhin mit einem Besuchsrecht des Vaters einverstanden, welches zunächst im Rahmen der BBT erfolgen soll, damit sie sich nicht begegnen müssen (act. 51). Damit liegt grundsätzlich keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor.