ernannt und ihm als Aufgabe die Überwachung sowie Organisation des Besuchsrechts zwischen dem Betroffenen und dem Vater übertragen. Zudem sollte die Beistandschaft die Eltern hinsichtlich des Besuchsrechts beraten, mit dem Ziel, ein ordentliches Besuchsrecht des Vaters aufzubauen. Die beiden vorgenannten Entscheide erwuchsen in Rechtskraft.