3.3.3. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Dieser unmittelbare Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips gebietet es, bei einer dauernden und erheblichen Veränderung der Gegebenheiten die Kindesschutzmassnahme entsprechend anzupassen. Dies setzt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird.