3.2.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie damals der Massnahme nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass in der Folge auch tatsächlich ein "direkter Kontaktaufbau" stattfinden würde. Sie habe sich gegenüber dem Beistand durchgesetzt, die Anmeldung für die BBT selbst vorzunehmen, ihre Versuche der Kontaktaufnahme seien vom Vater indes ignoriert worden. Dieser sei nicht zur Anmeldung in der Lage, er würde die Anmeldung verhindern, sich weder am Leben des Betroffenen beteiligen noch diesen unterstützen (vgl. Beschwerde vom 25. Oktober 2023). Sie sei vom ehemaligen Beistand "bemächtigt" worden, die Anmeldung selbständig zu tätigen.